Thema
Einheitliches Vertragswerk bei Veräußerung von Grundstücken in einem Reihenhausgebiet
Zwei Grundstückserwerber hatten im September notariell mit der Stadt einen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen. Er enthielt die Verpflichtung zur Bebauung gemäß der vorliegenden Bauplanung der C-GmbH. Der Bauerrichtungsvertrag zwischen den Erwerbern und der C-GmbH wurde im Oktober geschlossen. Darin wurde auf eine Baubeschreibung aus August sowie eine Planskizze und ein Angebot aus Oktober desselben Jahrs Bezug genommen. Der Bauplan war bereits drei Jahre vorher durch eine von der Stadt beauftragte G-GmbH erstellt worden.
Nach Auffassung des Thüringer Finanzgerichts war in diesem Fall von einem einheitlichen Vertragswerk auszugehen. Obwohl der Grundstückskauf- und der Bauerrichtungsvertrag mit unterschiedlichen Vertragspartnern geschlossen wurden, konnte davon ausgegangen werden, dass die auf der Veräußererseite beteiligten Parteien aufgrund von Abreden zusammengearbeitet bzw. ihr Verhalten aufeinander abgestimmt hatten. Die Stadt hatte dem Grundstückserwerber ein Bauunternehmen benannt, das bereits eine Bauplanung für das gesamte Gebiet erstellt und ein konkretes Bebauungsangebot abgegeben hatte. Ob die Erwerber Kenntnis von dem Zusammenwirken der beiden Parteien hatten, war für die Beurteilung unerheblich.
Folglich waren neben dem Grundstückskaufpreis auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.